Bund der Osteologen in Norddeutschland (BOND) e.V.
Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
 
(1) Der Verein führt den Namen "Bund der Osteologen in Norddeutschland e.V." 
(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen. 
(3) Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namen "Bund der Osteologen in Norddeutschland e.V." 
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 2 Zweck des Vereins


 (1) Das Bund der Osteologen in Norddeutschland e.V. bezweckt
    a. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Bereich der osteologischen Erkrankungsbilder durch eine Intensivierung der interdisziplinären Zusammenarbeit der ambulanten, stationären und rehabilitativ tätigen Leistungserbringer mit den Ziel der qualitativen Verbesserung der Versorgungssituation.
    b. die Förderung des interdisziplinären Erfahrungsaustauschs aller osteologisch tätigen Ärzte.
    c. Die Förderung der berufspolitischen Rahmenbedingungen der osteologisch tätigen Ärzte. 
 (2) Zur Erfüllung dieses Zweckes führt der Bund der Osteologen eigene Tagungen, Workshops und Patientenveranstaltungen durch und bietet seinen Sachverstand für Veröffentlichungen, Seminare, etc. an.  
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Mittel des Vereins und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
(5) Das Vermögen des Vereins und seine Erträge werden ausschließlich für satzungsgemäße Vereinszwecke verwendet.

§ 3 Mitgliedschaft


 (1) Ordentliches Mitglied des Bundes der Osteologen kann jeder Osteologe DVO so wie jeder osteologisch tätige Arzt sein, der entsprechend der Übergangsbestimmungen des DVO Osteologie seit 5 Jahren auf diesem Gebiet tätig ist. Abweichende Regelungen sind möglich und werden durch den Vorstand auf Antrag entschieden. 
(2) Assoziiertes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Erfahrungen auf dem Gebiet der Osteologie hat und somit in der Lage ist, die Kompetenz des Vereins zu erweitern. Hierzu zählen auch neu niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die Mitglieder von Qualitätszirkeln sein müssen und dort aktiv sind. (3)Korrespondierendes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.  

§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft


(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch          
    1. den Tod eines Mitgliedes,         
    2. schriftliche Austrittserklärung,          
    3. den Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, auf Beschluss des Vorstandes. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Im Falle des Widerspruchs innerhalb eines Monats entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.          
    4. Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist.
(4) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.  

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Ordentliche und assoziierte Mitglieder wirken aktiv an der Willensbildung des Vereins mit. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme, die es nur persönlich wahrnehmen kann. 
(2) Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, assoziierte Mitglieder haben aktives Wahlrecht, korrespondierende Mitglieder haben kein Wahlrecht. 
(3) Jeder Arzt ist aufgrund berufsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen zur beruflichen Fortbildung verpflichtet. Jedes Mitglied verpflichtet sich zudem          
    a) Zur Teilnahme am Osteologenkongress.         
    b) Zur Teilnahme an den regionalen Qualitätszirkeln einschließlich der dort durchzuführenden Falldiskussionen. Sollte ein Mitglied diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes beschließen  

§ 6 Mitgliedsbeiträge
 

(1) Die Mitglieder leisten jährlich einen von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgelegten Jahresbeitrag zur Förderung der Vereinstätigkeit. Der Jahresbeitrag ist binnen 6 Wochen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Wer bis zum 30.06. eintritt, hat den vollen, wer nach dem 30.06. eintritt den halben Jahresbeitrag zu zahlen. (2) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, dass der Beitrag erlassen oder ermäßigt wird.  

§ 7 Organe des Vereins


(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.  

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.  
(2) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe von Zeit, Datum und Ort sowie der vorläufigen Tagesordnung schriftlich geladen worden ist. Das Datum des Poststempels genügt zur Fristwahrung.  
(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten und in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen. Diese soll zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugeleitet werden. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.  
(4) Soweit die Satzung nicht Abweichendes bestimmt, entscheidet bei Abstimmungen und Wahlen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung.
(5) Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Anträge sind den Mitgliedern vorher im Wortlaut mitzuteilen. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung einer 4/5-Mehrheit der Mitgliederversammlung.  
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem der Vorsitzenden und vorn Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll ins besondere enthalten: - Zahl der anwesenden Mitglieder, - die Abstimmungs- und Wahlergebnisse, - Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragsteller, - die Beschlüsse im Wortlaut. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.  
(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie soll im Regelfall mit einer Veranstaltung des Vereins verbunden sein. Der Vorstand kann jederzeit, sofern das Vereinsinteresse dies erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.  
(8) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands, des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr,
    2. Entlastung des Vorstands,
    3. Wahl der Vorstandsmitglieder,
    4. Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern,
    5. Beschluss über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszwecks
    6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    7. Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer,
    8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    9. Beschlussfassung über die sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht zur Zuständigkeit anderer Organe des Vereins gehören.    
   
§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretenden Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Als erweiterter Vorstand können aus den Bundesländern Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern je ein stimmberechtigter Beisitzer gewählt werden.  
(2) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung oder Beschluss anderen Organen übertragen sind.  
(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, davon mindestens einer der Vorsitzenden anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.  
(4) Der Vorsitzende ist nach außen Sprecher des Vorstands. Er kann andere Vorstandsmitglieder, z.B. den Pressesprecher, an dieser Funktion beteiligen. Dem Vorsitzenden obliegen ferner der Schriftverkehr mit den Mitgliedern und die Fortschreibung des Mitgliederverzeichnisses. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt bei dessen Verhinderung den Vorsitzenden.  
(5) Der Schatzmeister ist für die Erstellung der Haushaltspläne und die Buchführung zuständig.  
(6) Der Schriftführer erstellt Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.  
(7) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB sind für die Konten des Vereins zusammen zeichnungsberechtigt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist der Mitgliederversammlung bekannt zugeben und ist zu genehmigen.  

§ 10 Wahl des Vorstands


(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur ordentliche Mitglieder können Mitglied des Vorstands werden.  
(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die erste Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand das Amt übernommen hat.  
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands weniger als 1 Jahr vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt, so beschließt der Vorstand, ob für den Rest der Amtszeit ein Vertreter gewählt werden soll oder ob die Amtsgeschäfte unter den restlichen Mitgliedern aufgeteilt werden.  
(4) Erreichen bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds die Kandidaten die gleiche Stimmzahl, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.  
(5) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind in offener Abstimmung durchzuführen.  
(6) Abwesende können als Vorstandsmitglieder nur gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.  

§ 11 Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.  
(2) Sie prüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.  
(3) Die Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.  

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 4/5- Mehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren zu bestellen. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.  
(2) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist das verbleibende Gesellschaftsvermögen dem DVO e.V. (Dachverband der Osteologischen Fachgesellschaften) oder einer anderen gemeinnützigen Institution als Spende zu übertragen. Die Auswahl der gemeinnützigen Institution trifft die Mitgliederversammlung; der Beschluss darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.        
Hamburg, den 16.11.2007  
Bund der Osteologen in Norddeutschland (BOND) e.V. | info@osteologie-norddeutschland.de